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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Zentraleinkauf Baubedarf GmbH & Co.KG
(Stand 01.01.2003)
                1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Die Zentraleinkauf Baubedarf strebt ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Partner-Händlern (nachfolgend Vertragspartner) an. Zur gleich­mäßigen Behandlung aller Vertragspartner und zur Standardisierung der Geschäftsabläufe vereinbaren wir mit den Vertragspartnern die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten, wenn wir Waren an den Vertragspartner lie­fern oder sonstige Leistungen für ihn erbringen. Von unseren Allgemei­nen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedin­gungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Unsere Lieferbe­dingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht, wenn und soweit wir mit dem Vertragspartner abweichende Allgemeine Geschäftsbedin­gungen vereinbart haben.
2. Zustandekommen der Bestellung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist mit der Ausführung der be­stellten Leistung beginnen.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt unsere Preisliste. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.2 Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate be­trägt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhö­hen.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Zahlung was folgt:
Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht wird für uns dadurch nicht be­gründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
3.4 Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer An­sprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Si­cherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug ge­rät.
3.5 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbe­strittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forde­rungen aufrechnen.
3.6 Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund von einem Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens als entgangenen Gewinn 15% des Netto-Kaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.
4. Lieferungen, Zurückbehaltungsrechte
Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicher­heit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beab­sichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Ver­tragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versi­cherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Ver­schlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in den vorbezeichneten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils von dem Vertragspartner erbracht ist.
5. Transportgefahr
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte­rung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertrags­partner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tra­gen oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten aus erfolgt.
6. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
6.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Ge­walt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)Verpflichtung. Liefer­fristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der hö­heren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu ver­treten haben. Wir haben höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Trans­portmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt.
6.2 Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der hö­heren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschie­bung des Liefertermins unterrichten.
6.3 Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen, können so­wohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen vor, bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
7.2 Wir sind berechtigt, die Sachen zurückzunehmen, wenn wir von dem Vertrag zurücktreten können. In dem Rücknahmeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Sachen werden auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Was­ser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern. Die Ansprü­che gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegens­tand auf Kosten des Vertragspartner gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
7.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benach­richtigen.
7.5 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts­gang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Verfü­gungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungs­verpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermö­gensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Über­schuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.
7.6 Eine Verarbeitung von Eigentumsvorbehaltswaren wird für uns vorge­nommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Vertragspartner unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Vertragspart­ners als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Vertragspartner uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Vertragspartners, der die Sache für uns verwahrt.
7.7 Der Vertragspartner tritt uns einen unserem Eigentumsanteil ent­sprechenden erstrangigen Teilbetrag aus der Weiterveräußerung ent­stehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Vertragspartners gilt die an uns abge­tretene For­derung als zuletzt getilgt. Der Vertragspartner ist zum Einzug der abge­tretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den vorbezeichneten Fällen. Der Vertrags­partner ist dann zur Mitwirkung beim Einzuge der Forderungen ver­pflichtet.
7.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisier­barer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % über­steigt.
8. Gewährleistung
8.1 Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen frei von Sach- oder Rechts­mängeln sind.
8.2 Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Leistungen und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Un­wesentliche Änderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung der in der Be­schreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Ände­rungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausfüh­rungstoleranzen handelt.
8.3 Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung seine Ent­scheidung, den Vertrag mit uns zu schließen, beeinflußt hat.
8.4 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder ggf. zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe­sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
8.5 Schadensersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z. B. entgangener Gewinn, Ansprüche we­gen verspäteter Lieferung an Kunden etc, § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadenser­satzansprüche das nachstehend unter „Schadensersatz“ Bestimmte.
8.6 Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Be­stimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer, der Verbraucher ist, zu Recht in Anspruch genommen wird und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.
8.7 § 377 HGB (§ 384 HGB) bleibt unberührt. Jegliche Bearbeitung einer Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner oder der Leistung vor Ort be­deutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegen­heit zur Mängelrüge durch den Vertragspartner.
9. Schadensersatz
9.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehil­fen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garan­tien im vereinbarten Umfang;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder
- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Pro­dukthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz etc.);
- bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 9.2.
9.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesent­licher Pflichten. Diese Haftungserleichterung gilt auch, wenn die Pflicht­verletzung in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt. Eine Um­kehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirt­schaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprü­chen Dritter ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Scha­densmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
9.3 Die Bestimmungen dieser Lieferbedingungen für Schadensersatzan­sprüche gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen und weiterge­hende Haftungsbeschränkungen in den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner bleiben unberührt; soweit solche Haftungsbe­schränkungen reichen, haften wir nicht.
10. Schlußbestimmungen
10.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz.
10.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Paderborn. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben.