1.Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1Die Zentraleinkauf Baubedarf strebt ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Partner-Händlern (nachfolgend Vertragspartner) an. Zur gleichmäßigen Behandlung aller Vertragspartner und zur Standardisierung der Geschäftsabläufe vereinbaren wir mit den Vertragspartnern die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
1.2Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten, wenn wir Waren an den Vertragspartner liefern oder sonstige Leistungen für ihn erbringen. Von unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Unsere Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht, wenn und soweit wir mit dem Vertragspartner abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart haben.
2.Zustandekommen der Bestellung
2.1Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen.
3.Preise und Zahlungen
3.1Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt unsere Preisliste. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.2Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
3.3Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Zahlung was folgt:
Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht wird für uns dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
3.4Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
3.5Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
3.6Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund von einem Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens als entgangenen Gewinn 15% des Netto-Kaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.
4.Lieferungen, Zurückbehaltungsrechte
Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in den vorbezeichneten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils von dem Vertragspartner erbracht ist.
5.Transportgefahr
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten aus erfolgt.
6.Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
6.1Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)Verpflichtung. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Wir haben höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt.
6.2Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.
6.3Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre.
7.Eigentumsvorbehalt
7.1Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen vor, bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
7.2Wir sind berechtigt, die Sachen zurückzunehmen, wenn wir von dem Vertrag zurücktreten können. In dem Rücknahmeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Sachen werden auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
7.3Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartner gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
7.4Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen.
7.5Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.
7.6Eine Verarbeitung von Eigentumsvorbehaltswaren wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Vertragspartner unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Vertragspartner uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Vertragspartners, der die Sache für uns verwahrt.
7.7Der Vertragspartner tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Vertragspartners gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Vertragspartner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den vorbezeichneten Fällen. Der Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzuge der Forderungen verpflichtet.
7.8Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
8.Gewährleistung
8.1Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind.
8.2Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Leistungen und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.
8.3Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung seine Entscheidung, den Vertrag mit uns zu schließen, beeinflußt hat.
8.4Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder ggf. zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
8.5Schadensersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z. B. entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Kunden etc, § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadensersatzansprüche das nachstehend unter „Schadensersatz“ Bestimmte.
8.6Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer, der Verbraucher ist, zu Recht in Anspruch genommen wird und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.
8.7§ 377 HGB (§ 384 HGB) bleibt unberührt. Jegliche Bearbeitung einer Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner oder der Leistung vor Ort bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur Mängelrüge durch den Vertragspartner.
9.Schadensersatz
9.1Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
-wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
-wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang;
-im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder
-bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 9.2.
9.2In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Diese Haftungserleichterung gilt auch, wenn die Pflichtverletzung in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
9.3Die Bestimmungen dieser Lieferbedingungen für Schadensersatzansprüche gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.4Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen und weitergehende Haftungsbeschränkungen in den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner bleiben unberührt; soweit solche Haftungsbeschränkungen reichen, haften wir nicht.
10.Schlußbestimmungen
10.1Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz.
10.3Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Paderborn. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben.